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Carol:
Liebe Celine,da möchte ich dir doch auch noch
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Inge aus HH:
Liebe Celine,diesen Text habe ich dir sogar z
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Georg:
Ich bin so glücklich, daß ich diese Anekdote
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Katharina:
Liebe Celine,danke für diese so aufrichtigen
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Carol:
Wie recht du doch hast liebe Celine :-)Es ist
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Online seit dem: 29.04.2005
in Tagen: 1217
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Wer sucht, der findet
Es wird in allen
Einträgen gesucht.
Zufallsspruch:
Verschaffe dir einen Überblick über deine Ziele und ordne sie; so hast du am ehesten die Chance, sie zu verwirklichen.

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 Meine Trucks
gebaut von
© Wolfgang Stoesser






Es muss Herzen
geben, welche
die Tiefe unseres
Wesen kennen
und auf uns
schwören, selbst
wenn uns die
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verlässt
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Wer Gott aufgibt
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Titelmusik:
aus meiner CD
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"Leise Töne"

Texte
© C.Rosenkind

Musik/Gesang

© Frank Rauhöft

 Impressum

Verantwortliche Webmaster:

Autorin Celine Rosenkind
und
Autor Wolfgang Stoesser
Otto-Hue-Str. 28
45525 Hattingen

Kontakt: Federundstift112@aol.comcom



Verantwortlich für eingestellte Texte
ist
soweit es nicht anders gekennzeichnet ist

Celine Rosenkind sowie
Wolfgang Stoesser.

die auch als Urheber für eingestellte Texte
zeichnen

Das betrifft auch meine eigenen Foto- und Bastelarbeiten.

Bilder unter denen kein Copyrigth zu sehen ist unterliegen dem Urheberrechtes dessen
der mir diese Bastelarbeiten geschenkt hat. Leider weiß ich
nicht mehr genau wer mir wan was geschenkt hat.
Auch hier darf nichts einfach mitgenommen werden.
Auch hier gelt sollte ich gegen ein Urheberrecht verstoßen haben bitte sofort melden
ich werde diese Bilder dann entfernen.


Zu unserer Musik:
Diese habe ich mit Lizens käuflich erworben und sie ist absolut gemafrei!
Sie unterliegt alleine dem Urheberrecht von Frau Antje Schulz deren Link in meiner Linkliste auf dem Blog zu finden ist. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass
die Urheberin das Verwenden ohne Lizens streng untersagt und rechtliche Schritte einleitet.
Außerdem benutzen wir gemafreie Musik  auch von dem Liedermacher
Frank Rauhöft der unsere eigenen Texte vertont hat.

Falls ich unwissentlich gegen das Urheberrecht verstoßen haben sollte, was mir jedoch nicht bekannt ist, bitte ich um eine Mail um es sofort zu beheben.

Ehrlichkeit ist für mich oberstes Gebot und sollte auch für meine Besucher gelten.


Das Kopieren, ausdrucken oder vervielfältigen
underer Texte , Fotos und Bastelarbeiten ist strengstens verboten und
ich verweise dabei auf das Urheberrecht.

Sämtliche eigenen Texte sind registriert
und wurden oder werden vom Engelsdorfer Verlag ,
dem Steinbach-Essemble, www.bod.de sowie anderen Medien notarieell publiziert oder beglaubigt.

Falls jemand ein einzelnes Werk haben möchte oder
in
Hinsicht meiner eigenen Texte oder Bilder
ein Anliegen hat
einfach schreiben - wir beißen nicht :-))




Copyright

Ich lehne ausdrücklich jede Verantwortung für die verlinkten Seiten ab ... die Verantwortung liegt allein beim Betreiber der jeweiligen Seite.

Dies gilt für alle auf meiner Homepage befindlichen Links!

Bei Fragen oder Copyrightverletzungen bitte ich um eine Mail :




§ 96

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

§ 97

Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 98

Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke

(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.

(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 102

Verjährung

Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nachdiesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

§ 106

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

(1) Wer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 120

Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtliehen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftrsraum

§ 134

Urheber

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 136

Vervielfältigung und Verbreitung

(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.

(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.

§ 8

(Verlagsrecht)

In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen

§ 39

(Gemeinfreie Werke)

(1) Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet.

(2) Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.

(3) Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gemäß den Vorschriften des § 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind.
***************CelineRosenkind@aol.com

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Die hier eingestellten Texte sind zum größten Teil meine eigenen, privatenTexte, die meinem Copyright unterliegen. Wenige Texte habe ich von verschiedenen Internetseiten zusammengetragen. Das Copyright liegt bei den jeweiligen Erstellern / Autoren.
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Celine Rosenkind und Wolfgang Stoesser (seit dem 1.8.2008)



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